Treffer
BGH Beschluss

Insolvenzanfechtung: Beweislast bei angeblichen Umsatzsteuer-Zahlungen als unentgeltliche Leistung

Gericht
BGH
Spruchkörper
9. Zivilsenat
Aktenzeichen
IX ZR 294/13
Datum
09.10.2014
Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Der Kläger rügt die Nichtzulassung der Revision in einem Anfechtungsprozess, in dem behauptet wird, die Schuldnerin habe durch Umsatzsteuerzahlungen fremde Forderungen unentgeltlich getilgt. Der BGH weist die Beschwerde zurück, weil der Kläger die erforderlichen Darlegungen und Beweise nicht geführt hat. Zudem liegt nach Auffassung des Gerichts keine unentgeltliche Leistung vor, da die Schuldnerin von der Berichtigung eigener Umsatzsteuerschulden ausging.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Geltendmachung einer Insolvenzanfechtung wegen unentgeltlicher Leistung obliegt dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass durch die Zahlung des Schuldners fremde, wertlose Forderungen gegenüber Dritten getilgt wurden.

2

Bestehende Umsatzsteuerbescheide gegen den Schuldner sprechen dagegen, ohne weitere konkrete Nachweise anzunehmen, die an das Finanzamt geleisteten Zahlungen hätten fremde Umsatzsteuerverbindlichkeiten beglichen.

3

Eine Leistung i.S.v. § 134 InsO ist nicht unentgeltlich, wenn der Schuldner in der Annahme handelte, mit der Zahlung eigene steuerliche Verbindlichkeiten zu berichtigen, oder wenn er zur Leistung verpflichtet war bzw. eine solche Verpflichtung übernommen hat.

4

Die bloße Zahlung an das Finanzamt begründet ohne ergänzende Tatsachengründe keinen Anfechtungsanspruch wegen angeblicher Tilgung fremder Forderungen; es bedarf konkreter Nachweise über die Rechtshängigkeit oder Wertlosigkeit der begleichen Forderungen.

Relevante Normen
§ 134 InsO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 27. November 2013, Az: 2 U 6/13, Urteil

vorgehend LG Aachen, 15. Januar 2013, Az: 12 O 10/11, Urteil

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. November 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 6.524.493,52 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

2

1. Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis, dass die Schuldnerin gegen einen Dritten gerichtete wertlose Forderungen getilgt und dadurch eine unentgeltliche Leistung erbracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2006 - IX ZR 84/05, WM 2006, 1156 Rn. 15), nicht geführt. Solange die zu Lasten der Schuldnerin ergangenen Umsatzsteuerbescheide bestehen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch ihre an das Finanzamt bewirkten Zahlungen gegen einen Dritten gerichtete Umsatzsteuerverbindlichkeiten beglichen wurden.

3

2. Überdies scheidet eine unentgeltliche Leistung (§ 134 InsO) aus, weil die Schuldnerin annahm, durch ihre Zahlungen eigene Umsatzsteuerforderungen zu berichtigen. Eine Leistung ist nicht unentgeltlich, wenn der Schuldner zu der Leistung verpflichtet gewesen ist oder er wenigstens eine solche Verpflichtung angenommen hat (BGH, Urteil vom 13. März 1978 - VIII ZR 241/76, BGHZ 71, 61, 66; vom 29. November 1990 - IX ZR 29/90, BGHZ 113, 98, 103).

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