Nichtzulassungsbeschwerde: Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen kein Bargeschäft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- IX ZR 271/12
- Datum
- 07.05.2013
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts erfordert oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung notwendig ist.
Die Rückzahlung eines Darlehens kann nicht als Bargeschäft i.S.v. § 142 InsO gewertet werden und ist daher nicht mit dem Einwand des Bargeschäfts zu entschuldigen.
Kurzfristige Überbrückungsdarlehen sind gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar und fallen in den Anfechtungsbereich der Insolvenzordnung.
Bei Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde kann das Revisionsgericht den Wert des Verfahrens festsetzen und die Kostenentscheidung zugunsten der obsiegenden Partei treffen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Celle, 8. Oktober 2012, Az: 13 U 95/12, Beschluss
vorgehend LG Stade, 30. Mai 2012, Az: 5 O 367/11
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Oktober 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 40.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Frage der Anwendbarkeit des Bargeschäftseinwands des § 142 InsO auf die Rückzahlung des Darlehens eines Gesellschafters innerhalb des nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO maßgeblichen Zeitraums stellt sich nicht. Die Rückzahlung eines Darlehens kann nicht als Bargeschäft gewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 158/05, ZInsO 2006, 712 Rn. 33). Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind auch kurzfristige Überbrückungsdarlehen anfechtbar (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - IX ZR 7/12, ZIP 2013, 734 Rn. 14).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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