Treffer
BGH Beschluss

Zulassung der Revision: Abweichung des OLG von Finanzgerichts‑Rechtsprechung

Gericht
BGH
Spruchkörper
9. Zivilsenat
Aktenzeichen
IX ZR 23/10
Datum
18.07.2013
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der BGH hat die Revision gegen das Urteil des OLG Dresden zugelassen. Zulassungsgrund ist die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, weil das Berufungsgericht von tragenden Obersätzen eines Finanzgerichts abgewichen ist. Das Finanzgericht sei als divergenzfähig einzustufen, BFH‑Entscheidungen klären die Divergenz nicht. Es wird auf mögliche haftungsrechtliche Folgen hingewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen, wenn das Berufungsgericht von den tragenden Obersätzen eines als divergenzfähig anzusehenden Gerichts abweicht.

2

Ein Finanzgericht kann als divergenzfähig gelten, wenn innerhalb der Finanzgerichtsbarkeit eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung durch Berufungsgerichte fehlt.

3

Vorliegende Entscheidungen des Bundesfinanzhofs beseitigen eine behauptete Divergenz nur, wenn sie die streitige Rechtsfrage klar zugunsten der Auffassung des Berufungsgerichts entschieden und damit die Divergenz beendet haben.

4

Bei Vorliegen einer divergierenden Rechtsprechung können mögliche haftungsrechtliche Folgen der Entscheidung die Zulassung der Revision zusätzlich rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 543 Abs 2 S 1 Nr 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Dresden, 13. Januar 2010, Az: 13 U 1493/09, Urteil

vorgehend LG Leipzig, 27. August 2009, Az: 3 O 3419/06

nachgehend BGH, 13. März 2014, Az: IX ZR 23/10, Urteil

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Januar 2010 wird zugelassen.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 63.996,03 € festgesetzt.

Dem Kläger wird für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. S. zu seiner Vertretung beigeordnet. Der Kläger hat auf die Prozesskosten monatliche Raten von 30 € an die Landesjustizkasse Chemnitz zu leisten.

Gründe

1

Die Zulassung der Revision ist erforderlich, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu sichern. Das Finanzgericht, von dessen tragenden Obersätzen das Berufungsgericht abgewichen ist, gehört entgegen dem von der Beschwerdeerwiderung vertretenen Standpunkt zu den divergenzfähigen Gerichten, weil innerhalb der Finanzgerichtsbarkeit die Vereinheitlichung der Rechtsprechung durch Berufungsgerichte fehlt. Im Übrigen ist die Divergenz durch die vorliegenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH, ZIP 2010, 1807 Rn. 29 aE; ZIP 2012, 989) bisher nicht zugunsten des Berufungsgerichts geklärt. Für die möglichen haftungsrechtlichen Folgen wird auf BGHZ 79, 223, 226 und das Senatsurteil vom 28. September 1995 (IX ZR 158/94, WM 1995, 2075, 2077 f) hingewiesen.

KayserPapeMöhring
VillGrupp
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