Treffer
BGH Beschluss

Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss wegen Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
9. Zivilsenat
Aktenzeichen
IX ZR 2/23
Datum
27.11.2023
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:271123BIXZR2.23.0
Quelle
Die Klägerin erhob eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss zur Zurückweisung ihrer Erinnerung gegen einen Kostenansatz. Der Senat prüfte das Vorbringen auf Zulassungsgründe und befand es für nicht durchgreifend; eine weitergehende Begründung war nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO entbehrlich. Die Anhörungsrüge wurde als unbegründet zurückgewiesen; Kosten trägt die Klägerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet Gerichte, Parteivorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, verlangt aber nicht, jeden Einzelpunkt des Vortrags ausdrücklich in den Entscheidungsgründen zu bescheiden.

2

Bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde genügt die Prüfung darauf, ob das Parteivorbringen einen Zulassungsgrund ergibt; nicht durchgreifendes Vorbringen kann ohne weitergehende Erörterung für unbeachtlich erklärt werden.

3

Das Gericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO von einer näheren Begründung absehen, wenn eine solche nicht zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beitragen würde.

4

Eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO begründet keinen Anspruch auf Ergänzung der Begründung der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde; aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO oder unmittelbar aus dem Verfassungsrecht folgt keine weitergehende Begründungspflicht.

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 20. Dezember 2022, Az: 15 U 1048/22 Rae

vorgehend LG München II, 17. Februar 2022, Az: 13 O 2089/18 Rae

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2023 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat das als übergangen gerügte Vorbringen und die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung hat er gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil diese nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von einer weiterreichenden Begründung wird auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706, S. 16).

SchoppmeyerSelbmannKunnes
SchultzHarms
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