Treffer
BGH Beschluss

Berufungszurückweisung durch einstimmigen Beschluss: Wirkung auf Klageerweiterung

Gericht
BGH
Spruchkörper
9. Zivilsenat
Aktenzeichen
IX ZR 204/13
Datum
06.11.2014
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Kläger richtet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den einstimmigen Zurückweisungsbeschluss des OLG. Streitgegenstand ist, ob eine im Berufungsverfahren verfolgte Klageerweiterung bei einstimmiger Zurückweisung fortwirkt. Der BGH weist die Beschwerde ab und stellt fest, dass eine solche Klageerweiterung gemäß §524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verliert. Verfahrensgrundrechte wurden geprüft, aber nicht als durchgreifend erachtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Berufung, die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betrifft, durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen, verliert eine im Berufungsverfahren verfolgte Klageerweiterung ihre Wirkung (§ 524 Abs. 4 ZPO).

2

Die Erhebung einer Widerklage im Berufungsrechtszug hindert einen einstimmigen Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht; eine solche Widerklage verliert bei einstimmiger Zurückweisung ihre Wirkung.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach §§ 522 Abs. 3, 544 ZPO ist gegen einen Zurückweisungsbeschluss statthaft und zulässig; die Zulassung der Revision erfordert aber die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO.

4

Rügen der Verletzung verfahrensrechtlicher Grundrechte sind substantiiert darzulegen; bloße Behauptungen genügen nicht, wenn sie nicht entscheidungserheblich sind.

Relevante Normen
§ 522 Abs 2 ZPO§ 524 Abs 4 ZPO§ 533 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 1. Juli 2013, Az: 17 U 70/12

vorgehend LG Köln, 19. Oktober 2012, Az: 7 O 161/11

Leitsatz

Wird die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen, verliert eine im Berufungsverfahren verfolgte Klageerweiterung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung.

Tenor

Die Beschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Juli 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 165.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Die Erhebung einer Widerklage im Berufungsrechtszug hindert einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht; sie verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen wird (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - III ZR 403/12, BGHZ 198, 315 Rn. 27, 33). Für die gleichgelagerte Fallgestaltung einer Klageerweiterung im Berufungsverfahren kann nichts anderes gelten (vgl. OLG Nürnberg, MDR 2003, 770; MDR 2007, 171 f; OLG Rostock, MDR 2003, 1195; OLG Frankfurt a.M., NJW 2004, 165, 167 f; KG, NJW 2006, 3505; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 522 Rn. 37; Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl., § 522 Rn. 28a; Thomas/Putzo/Reichhold, ZPO, 35. Aufl., § 522 Rn. 14).

3

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

KayserVillGrupp
GehrleinFischer
Berufungszurückweisung durch einstimmigen Beschluss: Wirkung auf Klageerweiterung — Themis