Treffer
BGH Beschluss

Erinnerung gegen Kostenansatz wegen per E‑Mail eingelegter Erinnerung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
9. Zivilsenat
Aktenzeichen
IX ZB 63/14
Datum
24.11.2014
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Rechtsbeschwerdeführer richtete eine Erinnerung gegen den Ansatz von Gerichtskosten per E‑Mail. Streitpunkt war, ob eine per E‑Mail übermittelte Eingabe die Formerfordernisse des § 66 Abs. 5 GKG erfüllt. Der BGH verwirft die Erinnerung als unzulässig, weil die E‑Mail weder handschriftliche noch qualifizierte elektronische Signatur aufweist. Das Gericht bestätigte zugleich den zutreffenden Kostenansatz (Nr.1826 Anlage 1 GKG, 120 €).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG unterliegt den in § 66 Abs. 5 GKG vorgesehenen Formerfordernissen.

2

Eine per E‑Mail übermittelte Eingabe genügt diesen Formerfordernissen nicht, wenn sie weder eine eigenhändige Unterschrift noch eine qualifizierte elektronische Signatur trägt.

3

§ 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO ist gemäß § 5a GKG auf Erinnerungen anzuwenden, sodass die qualifizierte elektronische Signatur für elektronische Eingaben zwingendes Formerfordernis sein kann.

4

Der sachlich richtige Ansatz der Gebühr richtet sich nach den Vorschriften der Anlage 1 zum GKG; die Festgebühr nach Nr. 1826 (120 €) kann zutreffend angesetzt werden, und ihre Fälligkeit wird durch eine Verfassungsbeschwerde nicht verhindert.

Relevante Normen
§ 66 Abs 5 S 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Hamm, 18. September 2014, Az: I-11 W 83/14

vorgehend LG Dortmund, 8. August 2014, Az: 1 T 115/14

Tenor

Die Erinnerung des Rechtsbeschwerdeführers gegen den Ansatz der Gerichtskosten gemäß Kostenrechnung vom 28. Oktober 2014 (Kassenzeichen ) wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der als Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegende Rechtsbehelf des Rechtsbeschwerdeführers ist unzulässig. Die E-Mail des Klägers vom 10. November 2014, mit der er die Kostenrechnung ablehnt, genügt nicht der nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG vorgesehenen Form. Sie trägt weder eine (in Kopie wiedergegebene) Unterschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2008 - X ZB 8/08, NJW 2008, 2649 Rn. 8 ff) noch ist sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen, was entgegen dem Wortlaut des nach § 5a GKG anwendbaren § 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO ein zwingendes Formerfordernis ist (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - VII ZB 112/08, BGHZ 184, 75 Rn. 11 ff; vom 14. Mai 2013 - VI ZB 7/13, BGHZ 197, 209 Rn. 7).

2

Überdies ist der erfolgte Kostenansatz richtig. Es ist die in Nr. 1826 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz vorgesehene Festgebühr in Höhe von 120 € angesetzt worden. Deren Fälligkeit hindert eine Verfassungsbeschwerde nicht (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - V ZR 416/02, JurBüro 2004, 439).

KayserVillFischer
GehrleinLohmann
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