Rechtsbeschwerde verworfen: Abtretung pfändbarer Dienstbezüge erfasst Dienstwagen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- IX ZB 61/10
- Datum
- 18.10.2012
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO ist nur zulässig, wenn der Zulassungsgrund ordnungsgemäß und substantiiert dargelegt wird; bloße Behauptungen einer grundsätzlichen Rechtsfrage genügen nicht.
Bei einem Restschuldbefreiungsantrag umfasst die beizufügende Abtretung der pfändbaren Forderungen aus einem Dienstverhältnis (§ 287 Abs. 2 InsO) auch Naturalleistungen, soweit diese nach den Regeln der ZPO dem in Geld zahlbaren Einkommen zugerechnet werden.
Nach § 850e Nr. 3 ZPO sind grundsätzlich unpfändbare Sachzuwendungen wie die Überlassung eines Dienstwagens mit dem in Geld zahlbaren Einkommen zusammenzurechnen; Pfändbarkeit besteht insoweit, als der pfändungsfreie Betrag durch den Wert der Naturalleistung gedeckt wird.
Der Versagungstatbestand des § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO erstreckt sich auf die Verheimlichung von Arbeitseinkommen, das in Anwendung von § 850e ZPO als Naturalleistung der Pfändung unterliegt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Osnabrück, 24. Februar 2010, Az: 7 T 112/10
vorgehend AG Lingen, 6. Januar 2010, Az: 18 IN 46/05
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 24. Februar 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 4.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde deckt keinen Zulässigkeitsgrund auf (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Soweit der Beschwerdeführer die von ihm als grundsätzlich eingestufte Rechtsfrage (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) unterbreitet, ob der Schuldner nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch über nicht pfändbare Sachzuwendungen wie die Überlassung eines Kraftfahrzeuges zu unterrichten habe, entbehrt die Begründung der ordnungsgemäßen Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes. Es fehlen insbesondere Ausführungen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die geltend gemachte Rechtsfrage umstritten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 191).
Davon abgesehen erfasst die dem Restschuldbefreiungsantrag beizufügende Abtretung der pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis (§ 287 Abs. 2 InsO) auch Naturalleistungen wie die Überlassung eines Dienstwagens (MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl., § 287 Rn. 37). Für sich genommen unpfändbare Naturalleistungen wie die Gewährung der unentgeltlichen Nutzung eines Dienstwagens (Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 850e Rn. 26) sind gemäß § 850e Nr. 3 ZPO mit dem in Geld zahlbaren Einkommen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist eine Pfändbarkeit insoweit gegeben, als der dem Schuldner nach § 850c ZPO verbleibende Betrag durch den Wert der Naturalleistung gedeckt wird (Hk-ZPO/Kemper, 4. Aufl., § 850e Rn. 16). Der Versagungstatbestand des § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO erstreckt sich auf die Verheimlichung von Arbeitseinkommen, das in Anwendung von § 850e ZPO als Naturalleistung der Pfändung unterliegt (FK-InsO/Ahrens, 6. Aufl., § 295 Rn. 57).
2. Der im Blick auf § 296 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO von der Beschwerde unterbreitete Zulassungsgrund ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich, weil
die angefochtene Entscheidung bereits in § 295 Abs. 1 Nr. 3 ihre Grundlage findet.
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