Verwerfung der Rechtsbeschwerde gegen LG-Beschluss wegen Unzulässigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- IX ZB 51/17
- Datum
- 23.11.2017
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2017:231117BIXZB51.17.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegen Beschlüsse der Landgerichte ist nur statthaft, wenn sie gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist oder das Beschwerdegericht sie in seinem Beschluss nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässt.
Eine als 'sofortige Beschwerde' bezeichnete Eingabe ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, wenn sie die sachliche Überprüfung durch das übergeordnete Gericht bezweckt.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Ein außerordentlicher Weg zur Zulassung der Rechtsbeschwerde ist mangels gesetzlicher Grundlage grundsätzlich nicht eröffnet und verfassungsrechtlich nicht geboten.
Vorinstanzen
vorgehend LG Düsseldorf, 2. Juni 2017, Az: 25 T 406/16
vorgehend AG Düsseldorf, 20. April 2016, Az: 503 IN 6/10
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die "sofortige Beschwerde" des Insolvenzverwalters ist als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts auszulegen, weil eine sachliche Überprüfung dieser Entscheidung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).
Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist gegen Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder wenn das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder ist die Rechtsbeschwerde gesetzlich vorgesehen noch wurde sie durch das Landgericht zugelassen. Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 f) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist.
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