Treffer
BGH Beschluss

Rechtsbeschwerde im Ablehnungsverfahren der Insolvenzantragsverfahren als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
9. Zivilsenat
Aktenzeichen
IX ZB 43/21
Datum
13.10.2021
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2021:131021BIXZB43.21.0
Quelle
Der Schuldner richtete eine Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung seiner sofortigen Beschwerde durch das Landgericht. Zentrale Fragen waren die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Ablehnungsverfahren und die Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung. Der BGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt eingelegt wurde und die Rechtsbeschwerde im Ablehnungsverfahren grundsätzlich nicht statthaft ist; eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung kommt nicht in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die beim Bundesgerichtshof einzulegende Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wird (§ 78 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

2

Im Ablehnungsverfahren nach Insolvenzrecht ist die Rechtsbeschwerde grundsätzlich nicht statthaft, wenn das Gesetz sie nicht ausdrücklich vorsieht und das Landgericht sie nicht zugelassen hat.

3

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Ablehnungsverfahren ist nicht anfechtbar; der Gesetzgeber hat eine Beschwerdemöglichkeit gegen die Nichtzulassung nicht vorgesehen.

4

Ist ein Rechtsmittel gegen die Hauptsache nicht statthaft, ist die von der Hauptsache umfasste Kostenentscheidung nicht isoliert mit einem eigenen Rechtsmittel angreifbar (§ 4 InsO i.V.m. § 99 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 4 InsO§ 46 Abs 2 ZPO§ 99 Abs 1 ZPO§ 544 ZPO§ 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO§ 577 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 29. Januar 2021, Az: 84 T 72/20

vorgehend AG Charlottenburg, 14. Januar 2020, Az: 36s In 4689/19

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 84. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 29. Januar 2021, mit dem die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 14. Januar 2020 zurückgewiesen worden ist, wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die von dem Schuldner persönlich eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

2

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners wäre aber auch bei Vertretung durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unzulässig. Sie ist nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass im Ablehnungsverfahren die Rechtsbeschwerde statthaft ist (§ 4 InsO, § 46 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Landgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).

3

Soweit der Schuldner die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses beanstandet, ist die Rechtsbeschwerde ebenfalls unzulässig. Ist ein Rechtsmittel zur Hauptsache nicht zulässig eingelegt, ist auch die von der Hauptsache umfasste Kostenentscheidung gemäß § 4 InsO, § 99 Abs. 1 ZPO nicht isoliert mit einem Rechtsmittel angreifbar (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 - VI ZB 27/11, MDR 2012, 795 Rn. 20; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 18. Aufl., § 99 Rn. 5; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 99 Rn. 4).

GruppSchoppmeyerSchultz
LohmannRöhl
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