Treffer
BGH Beschluss

Anhörungsrüge mangels BGH-vertretung verworfen; Beiordnung Notanwalts abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
9. Zivilsenat
Aktenzeichen
IX ZB 34/24
Datum
13.01.2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:130125BIXZB34.24.0
Quelle
Der Kläger erhob eine Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss. Das BGH verwirft die Rüge als unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vorgebracht wurde. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach §78b Abs.1 ZPO wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Das Gericht sieht kein Gehörsverletzung und weist darauf hin, dass weitere Eingaben voraussichtlich unbeantwortet bleiben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge gegen eine Rechtsbeschwerdeentscheidung unterliegt beim Bundesgerichtshof dem Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO.

2

Fehlt die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, ist die Anhörungsrüge unzulässig.

3

Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist.

4

Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor, wenn keine entscheidungserheblichen Einwendungen vorgetragen werden; das Gericht kann auf weitere Eingaben verzichten, wenn diese aussichtslos erscheinen.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 11. November 2024, Az: IX ZB 34/24, Beschluss

vorgehend OLG Köln, 31. Juli 2024, Az: 17 U 79/11, Beschluss

vorgehend LG Aachen, 17. Juni 2011, Az: 8 O 338/10, Urteil

nachgehend BGH, 17. Januar 2025, Az: IX ZB 34/24, Beschluss

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 11. November 2024 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist mangels Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) unzulässig. Die gegen eine Rechtsbeschwerdeentscheidung erhobene Anhörungsrüge unterliegt dem beim Bundesgerichtshof geltenden Anwaltszwang (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017). Unabhängig davon bliebe die Anhörungsrüge auch in der Sache erfolglos. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt.

2

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist aussichtslos (§ 78b Abs. 1 ZPO).

3

Der Kläger kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten.

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RöhlWeinland
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