Rechtsbeschwerde gegen OLG-Beschluss über Anhörungsrüge als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- IX ZB 34/24
- Datum
- 11.11.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:111124BIXZB34.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 574 ZPO erfüllt sind; fehlt die Statthaftigkeit, ist die Beschwerde nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO unzulässig zu verwerfen.
Ein Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge oder Erinnerung im Kostenrecht zurückgewiesen wird, kann nach spezialgesetzlichen Regelungen als unanfechtbar bestimmt sein; § 69a Abs. 4 Satz 4 GKG schließt die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde insoweit aus.
Die Eröffnung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist nach den Eröffnungsvorschriften des GKG zu prüfen; ist die Rechtsbeschwerde nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht eröffnet, ist das Rechtsmittel unzulässig.
Die Verwerfung eines Rechtsmittels wegen Unzulässigkeit kann dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden (Kostenfolge).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 31. Juli 2024, Az: 17 U 79/11
vorgehend LG Aachen, 17. Juni 2011, Az: 8 O 338/10, Urteil
nachgehend BGH, 13. Januar 2025, Az: IX ZB 34/24, Beschluss
nachgehend BGH, 17. Januar 2025, Az: IX ZB 34/24, Beschluss
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. Juli 2024 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Beschluss, mit dem die Anhörungsrüge des Klägers zurückgewiesen wurde, ist gemäß § 69a Abs. 4 Satz 4 GKG unanfechtbar. Ebensowenig ist eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegen den mit der Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 10. Juli 2024 eröffnet (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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