PKH abgelehnt: Rechtsbeschwerde unzulässig wegen tatrichterlicher Prognose zur Schlechterstellung von Gläubigern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- IX ZA 86/11
- Datum
- 03.11.2011
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; fehlt die Zulässigkeit des Rechtsmittels, ist PKH zu versagen (§4 InsO, §114 ZPO).
Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach §574 ZPO ist vorausgesetzt; ist sie unzulässig, fehlt es an der Erfolgsaussicht für PKH.
Die Bewertung, ob ein Insolvenzplan eine bestimmte Gläubigergruppe schlechter stellt, ist überwiegend tatrichterliche Prognoseentscheidung und im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt nachprüfbar.
Bei der Prüfung der Schlechterstellung sind Forderungen zu berücksichtigen, die wegen deliktischer Grundlagen der Restschuldbefreiung nicht zugänglich sind (§302 Nr.1 InsO); eine darauf gestützte tatrichterliche Bewertung ist nicht zu beanstanden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bielefeld, 24. Juni 2011, Az: 23 T 767/10
vorgehend AG Bielefeld, 17. September 2010, Az: 43 IN 1433/05
Tenor
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 24. Juni 2011 wird abgelehnt.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO), denn eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache weist weder grundsätzliche Bedeutung auf, noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Die Ausführungen des Beschwerdegerichts zur Nachprüfbarkeit der Gruppenbildung im vorliegenden Verfahrensstadium stimmen mit der Senatsrechtsprechung überein (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2005 - IX ZB 266/04, BGHZ 163, 344, 347). Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Gläubiger der Gruppe drei würden durch den vom Schuldner vorgelegten Plan schlechter gestellt als bei Durchführung des Insolvenzverfahrens, ist eine überwiegend in den Verantwortungsbereich des Tatrichters fallende Prognoseentscheidung und kann im Rechtsbeschwerdeverfahren ohnehin nur eingeschränkt nachgeprüft werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2007 - IX ZB 5/06, ZInsO 2007, 713 Rn. 8). Unter zulässigkeitsrelevanten Gesichtspunkten ist diese Bewertung im Hinblick auf die den Gläubigern zustehenden deliktischen Forderungen, denen jeweils Untreuehandlungen des Schuldners zugrunde liegen und die bei entsprechender Anmeldung zur Tabelle keiner Restschuldbefreiung zugänglich sind (§ 302 Nr. 1 InsO), nicht zu beanstanden.
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