Treffer
BGH Beschluss

PKH für Rechtsbeschwerde gegen Versagung der Restschuldbefreiung abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
9. Zivilsenat
Aktenzeichen
IX ZA 7/19
Datum
22.05.2019
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2019:220519BIXZA7.19.0
Quelle
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Restschuldbefreiung. Das BGH lehnte die PKH ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Eine Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Restschuldbefreiung ist nicht statthaft, da sie weder gesetzlich vorgesehen noch im Beschluss zugelassen wurde. Die Nichtzulassung ist nicht anfechtbar und ein außerordentlicher Rechtsbehelf eröffnet sich nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist erforderlich, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat; ist das beabsichtigte Rechtsmittel unzulässig, rechtfertigt dies die Versagung der PKH.

2

Gegen die Versagung der Restschuldbefreiung ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt oder sie im Beschluss zugelassen worden ist (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch die Vorinstanz ist nicht selbständig anfechtbar; sie unterscheidet sich insoweit von den Zulassungsregelungen für die Revision (§ 544 ZPO).

4

Ein außerordentlicher Rechtsbehelf gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde steht nicht zur Verfügung und ist verfassungsrechtlich nicht geboten.

Relevante Normen
§ 4 InsO§ 114 Abs 1 S 1 ZPO§ 574 Abs 1 S 1 ZPO§ 574 Abs 1 S 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Göttingen, 26. März 2019, Az: 10 T 10/19

vorgehend AG Göttingen, 11. März 2019, Az: 74 IN 186/13

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 26. März 2019 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 4 InsO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Gemäß § 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass gegen die Versagung der Restschuldbefreiung die Rechtsbeschwerde statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2014 - IX ZB 48/13, WM 2014, 711 Rn. 5), noch hat das Landgericht in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).

KayserGruppSchoppmeyer
GehrleinMöhring
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