Treffer
BGH Beschluss

PKH-Antrag für Rechtsbeschwerde abgelehnt wegen fehlender Erfolgsaussichten

Gericht
BGH
Spruchkörper
9. Zivilsenat
Aktenzeichen
IX ZA 6/22
Datum
12.10.2022
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:121022BIXZA6.22.0
Quelle
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe zur Erhebung der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des OLG. Der BGH lehnte die PKH nach § 114 Abs. 1 ZPO ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zudem stellte der BGH fest, dass im PKH-Verfahren kein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde vorgesehen ist und auch kein sonstiger Beschwerdeweg eröffnet ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird nicht gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren ist kein Rechtsmittel vorgesehen; die Entscheidung über die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

3

Eine außerordentliche Beschwerde gegen die Nichtzulassungsentscheidung ist grundsätzlich nicht eröffnet und besteht insoweit keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, einen solchen Rechtsbehelf zu schaffen.

4

Ein gesonderter Antrag an das Rechtsbeschwerdegericht auf Zulassung der Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Vorinstanzen

vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 23. November 2021, Az: 5 U 36/21

vorgehend LG Saarbrücken, 14. April 2021, Az: 4 O 186/19

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Erhebung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 23. November 2021 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Das Gesetz sieht eine Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren nicht vor (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 23. November 2021 auch nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41; zuletzt vom 3. Dezember 2021 - IX ZA 9/21, juris). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Auch ein Antrag an das Rechtsbeschwerdegericht, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist im Gesetz nicht vorgesehen.

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