Ablehnung des Ergänzungsantrags: 'Ausnahmebeschwerde' besteht nicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- IX ZA 42 - 54/11, IX ZA 42/11
- Datum
- 20.09.2011
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Rechtsmittel einer "Ausnahmebeschwerde" existiert nicht und wird vom BGH nicht anerkannt.
Die Einführung oder Anerkennung eines neuen Rechtsmittels ist verfassungsrechtlich nicht geboten, wenn keine Verfassungsnorm dies verlangt.
Hat das Gericht die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bereits in vollem Umfang geprüft und die Prozesskostenhilfe abgelehnt, können ergänzende Anträge, die keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vortragen, abgelehnt werden.
Rechtsuchende können nicht darauf vertrauen, dass weitere Eingaben beantwortet werden, wenn das Gericht klargestellt hat, dass keine weiteren Rechtsmittel infrage kommen.
Tenor
Der Antrag des Schuldners auf Ergänzung des Beschlusses vom 5. Juli 2011 wird abgelehnt.
Gründe
Der Senat hat die Erfolgsaussichten der vom Schuldner beabsichtigten Rechtsverfolgung bei Abfassung des Beschlusses vom 5. Juli 2011 in vollem Umfang überprüft und die beantragte Prozesskostenhilfe in demselben Umfang abgelehnt. Andere als die in den Beschlussgründen genannten Rechtsmittel kommen von vornherein nicht in Betracht. Das Rechtsmittel einer "Ausnahmebeschwerde" gibt es nicht (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff); seine Anerkennung ist verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
Der Schuldner kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
| Kayser | Vill | Grupp | |||
| Gehrlein | Fischer |