Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO für Rechtsbeschwerde abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- IX ZA 26/10
- Datum
- 28.06.2010
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Zur substantiierten Darlegung der erfolglosen Suche nach einem Verteidiger gehört regelmäßig die Angabe, dass der Antragsteller sich erfolglos an mindestens fünf beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt hat.
Fehlen ersichtliche Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung, insbesondere weil das Berufungsgericht die Berufung mit zutreffender Begründung verworfen hat, ist die Beiordnung zu versagen.
Unzureichende oder nicht näher ausgeführte Einwände gegen die angegriffene Entscheidung rechtfertigen weder die Beiordnung eines Notanwalts noch die Erwartung, dass weitere Eingaben zur Begründung Anlass zu einer Antwort geben würden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hanau, 18. Mai 2010, Az: 2 S 22/10, Beschluss
vorgehend AG Hanau, 8. April 2010, Az: 31 C 788/09
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 18. Mai 2010 wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet.Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Beide Voraussetzungen hat der Antragsteller nicht dargelegt. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, dass er sich erfolglos mit der Bitte um Mandatsübernahme an mindestens fünf beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt hat. Der von ihm in Aussicht genommenen Rechtsbeschwerde fehlen überdies jegliche Erfolgsaussichten. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Antragstellers mit zutreffender Begründung verworfen. Weder im Schreiben vom 28. Mai 2010 noch im Schreiben vom 18. Juni 2010 erläutert der Antragsteller, warum der anzugreifende Beschluss unzutreffend sein könnte.
Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
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