Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss zur Ablehnung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- IX ZA 2/26
- Datum
- 07.05.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:070526BIXZA2.26.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn das behauptet übergangene Vorbringen vom entscheidenden Gericht geprüft und als nicht entscheidungserheblich bewertet worden ist.
Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gerechtfertigt, wenn in der Sache keine hinreichende Erfolgsaussicht besteht.
Im Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe und eine anschließende Anhörungsrüge können die Anforderungen an die Begründung und Darlegung nicht über die bei der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde bestehenden Pflichten hinausgehen; eine weitergehende Begründung kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO unterbleiben.
Wird eine Anhörungsrüge zurückgewiesen, trifft den Rügeführer regelmäßig die Kostenentscheidung des Verfahrens.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 15. Januar 2026, Az: 6 U 146/25
vorgehend LG Frankfurt, 13. März 2025, Az: 2-03 O 635/23
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 16. April 2026 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen bei seiner Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Er hat auf dieser Grundlage die beantragte Prozesskostenhilfe unter Verweis auf das Fehlen einer hinreichenden Erfolgsaussicht in der Sache gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abgelehnt.
Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Im Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe und eine daran anschließende Anhörungsrüge können sich keine weitergehenden Pflichten als bei einer Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2006 - IV ZA 22/05, FamRZ 2006, 1029; vom 30. September 2025 - II ZA 1/24, juris Rn. 2).
| Schoppmeyer | Selbmann | Kunnes | |||
| Schultz | Harms |