PKH abgelehnt: Rechtsbeschwerde gegen LG-Beschluss nicht statthaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- IX ZA 1/26
- Datum
- 03.03.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:030326BIXZA1.26.0
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts ist nur statthaft, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zulässt (§§ 574, 577 ZPO).
Die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse ist nicht anfechtbar; ein außerordentlicher Beschwerdeweg ist nicht generell eröffnet.
Kann von weiteren Eingaben in der Sache keine substantiierte Beantwortung oder Rechtsverfolgungsmöglichkeit erwartet werden, stärkt dies die fehlende Aussicht auf Erfolg und rechtfertigt die Versagung von PKH.
Vorinstanzen
vorgehend LG Paderborn, 19. Dezember 2025, Az: 5 T 307/25
vorgehend AG Paderborn, 7. August 2025, Az: 2 IK 244/22
nachgehend BGH, 22. April 2026, Az: IX ZA 1/26, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 19. Dezember 2025 wird abgelehnt.
Gründe
1. Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Paderborn wäre gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass gegen den Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).
2. Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten.
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