Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision – Policenmodell/Treu und Glauben zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- IV ZR 76/22
- Datum
- 25.10.2023
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:251023BIVZR76.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Revisionszulassungsverfahren kann ohne nähere Begründung abgeschlossen werden, wenn § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO die Begründung entbehrlich macht.
Die Richtlinienkonformität eines sogenannten Policenmodells kann im Einzelfall nicht entscheidungserheblich sein und begründet nicht automatisch die Zulassung der Revision.
Eine Vorlagefrage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist nicht erforderlich, wenn die Frage bereits geklärt ist oder die Entscheidung keine europarechtlich entscheidende Auslegung erfordert.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 12. Januar 2022, Az: 25 U 7375/21
vorgehend LG München II, 17. September 2021, Az: 10 O 646/21
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom 12. Januar 2022 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von Treu und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, VersR 2023, 1151 Rn. 13 ff.).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 76.507,19 €
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Rust