Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- IV ZR 66/22
- Datum
- 25.10.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:251023BIVZR66.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO (keine grundsätzliche Bedeutung, keine Fortbildung des Rechts, keine Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung) nicht vorliegen.
Das Revisionsgericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO auf eine nähere Begründung verzichten, wenn die Beschwerde keine hinreichenden, entscheidungserheblichen Ausführungen enthält.
Grundrechtsrügen (z. B. Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG) begründen die Zulassung der Revision nur, wenn sie substantiiert und in entscheidungserheblicher Weise dargelegt sind; bloße Rügebehauptungen sind nicht ausreichend.
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht geboten, wenn die Frage der Richtlinienkonformität im Streitfall nicht entscheidungserheblich ist und das nationale Recht den Streitfall eigenständig klären kann.
Der Unterlegene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Karlsruhe, 9. Februar 2022, Az: 12 U 80/21, Beschluss
vorgehend LG Karlsruhe, 19. Februar 2021, Az: 21 O 2/20
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 12. Zivilsenat - vom 9. Februar 2022 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Senat hat auch die auf Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG gestützten Rügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Die Richtlinienkonformität ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von Treu und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, VersR 2023, 1151 Rn. 13 ff.). Ergänzend wird in der Sache auf das Senatsurteil vom 27. September 2023 - IV ZR 464/21, juris Rn. 11 ff., verwiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 253.074,17 €
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Rust