Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision – Policenmodell und EuGH‑Vorlage nicht entscheidungserheblich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- IV ZR 428/21
- Datum
- 25.10.2023
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:251023BIVZR428.21.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Revisionsgericht kann von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO absehen, wenn die Voraussetzungen der Nichtzulassung hinreichend erkennbar sind.
Die Richtlinienkonformität eines Policenmodells ist nicht entscheidungserheblich, soweit die Beurteilung hierüber für die Zulassung der Revision nicht erforderlich ist.
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist entbehrlich, wenn die unionsrechtliche Auslegung bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ausreichend geklärt ist.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 10. November 2021, Az: 25 U 1291/21
vorgehend LG München I, 5. Februar 2021, Az: 12 O 10889/19
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom 10. November 2021 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von Treu und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, r+s 2023, 1151 Rn. 13 ff. ff.).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 20.739,37 €
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Rust