Anhörungsrüge und Berichtigungsanträge wegen fehlender beim BGH zugelassener Vertretung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- IV ZR 28/22
- Datum
- 07.06.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:070623BIVZR28.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulässigkeit von Anträgen und Rechtsbehelfen beim Bundesgerichtshof setzt voraus, dass sie durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden (§ 78 Abs. 1 S. 3 ZPO).
Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen hat; bloße Behauptungen genügen nicht.
Die Beendigung eines Anwaltsmandats wird dem Gericht gegenüber erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts rechtlich wirksam (§ 87 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO); solange dies nicht erfolgt ist, bleibt die Zustellung an den bisherigen Prozessbevollmächtigten wirksam.
Fehlen sowohl die erforderliche Vertretung als auch konkrete Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche im angefochtenen Beschluss, sind Berichtigungsanträge und Anhörungsrügen zu verwerfen und die Kosten dem Antragssteller aufzuerlegen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 29. März 2023, Az: IV ZR 28/22, Beschluss
vorgehend OLG Köln, 7. Dezember 2021, Az: 9 U 49/21, Urteil
vorgehend LG Bonn, 26. Februar 2021, Az: 10 O 168/20
Tenor
Die Anträge des Klägers auf Berichtigung des Senatsbeschlusses vom 29. März 2023 werden als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 29. März 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Anträge sind unzulässig, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden sind.
Im Übrigen wären die Anträge unbegründet. Sie zeigen weder Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche im angefochtenen Beschluss noch eine Verletzung des klägerischen Anspruchs auf rechtliches Gehör auf. Die Beendigung eines Anwaltsmandats erlangt gemäß § 87 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO im Verhältnis zum Gericht erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts rechtliche Wirksamkeit. Dementsprechend hat der vorangegangene Senatsbeschluss vom 25. Januar 2023 dem Kläger ungeachtet der Mandatsniederlegung zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten wirksam zugestellt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 - VIII ZR 233/20, NJW-RR 2022, 709 Rn. 28).
| Prof. Dr. Karczewski | Dr. Götz | Piontek | |||
| Dr. Brockmöller | Rust |