Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision – Policenmodell, Treu und Glauben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- IV ZR 256/21
- Datum
- 29.11.2023
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:291123BIVZR256.21.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.
Die Richtlinienkonformität eines Policenmodells kann in einem Einzelfall ohne unmittelbare Entscheidungsrelevanz sein und damit die Zulassung der Revision nicht begründen.
Eine Vorlagefrage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist entbehrlich, wenn die inländische Entscheidung unter Berücksichtigung bestehender Rechtsprechung keine offene unionsrechtliche Auslegungsfrage begründet.
Der Senat kann gemäß § 544 Abs. 6 ZPO von einer näheren Begründung absehen, wenn die Prüfung der Erfolgsaussichten der Revision ergeben hat, dass diese nicht bestehen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens folgen der unterliegenden Partei nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 29. Juli 2021, Az: 7 U 286/20
vorgehend LG Stuttgart, 2. Juli 2020, Az: 16 O 380/19
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 29. Juli 2021 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von Treu und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, VersR 2023, 1151 Rn. 13 ff.). Ergänzend wird in dieser Sache auf das Senatsurteil vom 27. September 2023 (IV ZR 464/21, juris Rn. 11 ff.) verwiesen
Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (vgl. BVerfGK 19, 467, 475; 18, 105, 111 f.; 6, 79, 81 ff.).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 372.144,67 €
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel