Nichtzulassungsbeschwerde: Auslegung von Ziff. 3.4 BBSG 19 erfordert namentliche Nennung nach §§ 6, 7 IfSG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- IV ZR 213/22
- Datum
- 15.02.2023
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:150223BIVZR213.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Auslegung einer Versicherungsbedingung (hier: Ziff. 3.4 BBSG 19) kann ergeben, dass der Eintritt des Versicherungsfalls die namentliche Nennung der Krankheit oder des Krankheitserregers in den einschlägigen Vorschriften des IfSG voraussetzt.
Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB ist nicht anzuwenden, wenn sich die vertragliche Regelung nach sachgerechter Auslegung eindeutig auf gesetzliche Nennungen in den einschlägigen Vorschriften bezieht.
Eine Klausel verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn ihr Inhalt bei richtiger Auslegung für den verständigen Vertragspartner hinreichend erkennbar ist.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die zu entscheidende Rechtsfrage durch frühere Senatsrechtsprechung bereits von grundsätzlicher Bedeutung geklärt ist und die beabsichtigte Revision voraussichtlich erfolglos wäre.
Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nur dann durchgreifend, wenn konkrete entscheidungserhebliche Gehörsverletzungen substantiiert dargelegt werden.
Vorinstanzen
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 24. Mai 2022, Az: 16 U 33/21
vorgehend LG Lübeck, 28. Januar 2021, Az: 4 O 162/20, Urteil
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 24. Mai 2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: bis 30.000 €
Gründe
Die Beschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen, nachdem die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung durch das Senatsurteil vom 18. Januar 2023 (IV ZR 465/21 juris Rn. 38 ff.) geklärt sind. Danach ergibt die Auslegung von Ziff. 3.4 BBSG 19 der dort - wie auch im Streitfall - vereinbarten Versicherungsbedingungen, dass der Eintritt des Versicherungsfalls die namentliche Nennung der Krankheit oder des Krankheitserregers in den §§ 6 und 7 IfSG voraussetzt. Einer Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB bedarf es insoweit nicht. Weiter verstößt Ziff. 3.4 BBSG 19 auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Die bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungsgrundes vorzunehmende volle Überprüfung des Berufungsurteils hat auch im Übrigen im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin ergeben. Der Senat hat auch die Rüge der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Da die beabsichtigte Revision keine Aussicht auf Erfolg hat, ist die Beschwerde zurückzuweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02, VersR 2005, 809 unter 2 c [juris Rn. 9] m.w.N.).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen.
| Prof. Dr. Karczewski | Dr. Bußmann | Piontek | |||
| Dr. Brockmöller | Dr. Bommel |