Erinnerung gegen Kostenansatz des BGH mangels kostenrechtlicher Einwände zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- IV ZA 9/23
- Datum
- 06.08.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:060825BIVZA9.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Erklärung, die in Rechnung gestellten Kosten nicht zu zahlen, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen.
Die Erinnerung kann sich nur gegen Verstöße gegen das Kostenrecht richten; die materielle Richtigkeit der zugrunde liegenden Entscheidungs- oder Kostengrundentscheidung ist nicht mehr überprüfbar.
Über die beim Bundesgerichtshof erhobene Erinnerung entscheidet der Einzelrichter nach § 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG; die Erinnerung ist statthaft gegen den Kostenansatz.
Entspricht der Kostenansatz den in der Anlage zum Kostenverzeichnis ausgewiesenen Positionen (z. B. Nr. 1700 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) und werden keine kostenrechtlichen Einwände vorgetragen, ist der Ansatz nicht zu beanstanden.
Tenor
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs mit Kostenrechnung vom 8. April 2025, Kassenzeichen 78 , wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Erklärung der Klägerin, die in Rechnung gestellten Kosten nicht zu zahlen, ist als Erinnerung auszulegen, weil dies der gegen den Kostenansatz allein in Betracht kommende Rechtsbehelf ist. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 81 Abs. 1 Satz 1 GNotKG) Erinnerung, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juli 2024 - IV ZB 35/23, juris Rn. 3 m.w.N.), ist jedoch unbegründet. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2024 - IV ZR 84/22, juris Rn. 2; vom 31. Mai 2023 - IV ZR 402/22, juris Rn. 2). Die inhaltliche Richtigkeit des zugrundeliegenden Beschlusses - hier der Zurückweisung der Anhörungsrüge durch den Senat - oder der darin enthaltenen Kostenentscheidung kann dagegen nicht mehr überprüft werden (Senatsbeschluss vom 18. Juli 2024 - IV ZR 84/22, aaO; BGH, Beschluss vom 8. November 2023 - IX ZB 3/23, juris Rn. 4). Gemessen daran hat die Erinnerung keinen Erfolg, weil die Klägerin keine kostenrechtlichen Einwände erhebt. Die Höhe der angesetzten Kosten entspricht Nr. 1700 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) und ist nicht zu beanstanden.
| Dr. Bußmann | |