Nichtzulassungsbeschwerde nach Rücknahme für verlustig erklärt; Nebenintervention gegenstandslos
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- II ZR 86/22
- Datum
- 02.01.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:020124BIIZR86.22.1
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde durch den Beschwerdeführer kann dazu führen, dass das Rechtsmittel vom Gericht für verlustig erklärt wird, wenn der Beschwerdeführer sich außergerichtlich zur Rücknahme verpflichtet und den Rechtsstreit beenden will.
Sind durch die Rücknahme des Rechtsmittels die prozessualen Voraussetzungen der Nebenintervention entfallen, werden die Rechtsmittel der Streithelfer gegenstandslos.
Die Kosten einer Nichtzulassungsbeschwerde sind demjenigen aufzuerlegen, der das Rechtsmittel geführt und für verlustig erklärt wurde (§ 565 Satz 1 in Verbindung mit § 516 Abs. 3 ZPO).
Kosten, die durch eine Nebenintervention verursacht wurden, hat der jeweilige Streithelfer selbst zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 27. Juni 2023, Az: II ZR 86/22, Beschluss
vorgehend KG Berlin, 28. April 2022, Az: 2 U 39/18, Urteil
vorgehend LG Berlin, 20. Februar 2018, Az: 103 O 63/16
Tenor
Der Beklagte wird, nachdem er die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 28. April 2022 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Das durch die Streithelfer 1 bis 4 geführte Rechtsmittel ist gegenstandslos, nach dem sich der Beklagte außergerichtlich gegenüber dem Kläger zur Rücknahme seines Rechtsmittels verpflichtet hat und den Rechtsstreit in jedem Fall mit seiner Rücknahme beendet wissen will (BGH, Urteil vom 21. Mai 1987 - VII ZR 296/86, MDR 1988, 44; Beschluss vom 10. November 1988 - VII ZB 8/88, MDR 1989, 347).
Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden dem Beklagten auferlegt (§ 565 Satz 1, § 516 Abs. 3 ZPO), mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten, die die Streithelfer jeweils selbst tragen.
Born Wöstmann Bernau V. Sander Adams