Anordnung des Ruhens des Verfahrens nach § 251 ZPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- II ZR 86/22
- Datum
- 27.06.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:270623BIIZR86.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Das Ruhen des Verfahrens kann nach § 251 Satz 1 ZPO angeordnet werden, wenn eine Partei (oder eine zulässige antragsstellende Streithelferin) dies beantragt und der Gegner zustimmt.
Die Zustimmung des Gegners zur Anordnung des Ruhens muss nicht gegenüber dem Gericht erklärt werden und unterliegt nicht dem Anwaltszwang.
Ein Streithelfer kann den Antrag auf Ruhen stellen, sofern diese Antragstellung nicht mit einer Erklärung der Hauptpartei in Widerspruch steht (§ 67 Satz 1 ZPO).
Weitere Streithelfer sind an die durch die Hauptparteien getroffene Disposition zur Herbeiführung des Ruhens gebunden; das Ruhen ist insbesondere bei schwebenden Vergleichsverhandlungen sachgerecht.
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 28. April 2022, Az: 2 U 39/18, Urteil
vorgehend LG Berlin, 20. Februar 2018, Az: 103 O 63/16
nachgehend BGH, 2. Januar 2024, Az: II ZR 86/22, Beschluss
Tenor
Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Anordnung des Ruhens des Verfahrens (§ 251 Satz 1 ZPO) liegen vor. Für die Anordnung genügt der Antrag einer Partei, dem der Gegner zustimmt. Diese Zustimmung muss nicht gegenüber dem Gericht erklärt werden und unterliegt daher auch nicht dem Anwaltszwang (BGH, Beschluss vom 19. November 2020 - I ZR 82/20, juris Rn. 5). Den Antrag kann auch ein Streithelfer stellen, wenn er sich hierdurch nicht mit einer Erklärung der Hauptpartei in Widerspruch setzt, § 67 Satz 1 ZPO (Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 251 Rn. 3; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 251 Rn. 5). Der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin zu 5 hat mit der Antragstellung das Einverständnis des Beklagten versichert. Die übrigen Streithelfer müssen die mit der Herbeiführung des Ruhens verbundene Disposition der Hauptparteien hinnehmen (KG, BauR 1989, 643, 644). Die Anordnung ist im Hinblick auf schwebende Vergleichsverhandlungen zweckmäßig.
| Born | Bernau | Adams | |||
| Wöstmann | V. Sander |