Treffer
BGH Beschluss

Gegenvorstellung gegen Streitwertfestsetzung von 25.000 € in Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Zivilsenat
Aktenzeichen
II ZR 76/25
Datum
08.04.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:080426BIIZR76.25.0
Quelle
Der Kläger richtete eine Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts für seine Nichtzulassungsbeschwerde in Höhe von 25.000 € und begehrte Herabsetzung auf 15.000 €. Der Bundesgerichtshof weist die Gegenvorstellung zurück. Die Gegenvorstellung ist zwar statthaft, lässt aber keine neuen, entscheidungserheblichen Umstände erkennen. Die Wertfestsetzung orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers, das der Kläger selbst mit mindestens 25.000 € angegeben hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gegenvorstellung gegen eine Streitwertfestsetzung ist statthaft, wenn der Streitwert nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG von Amts wegen geändert werden kann; hierfür ist in entsprechender Anwendung der einschlägigen GKG‑ und ZPO‑Vorschriften keine beim Bundesgerichtshof zugelassene Vertretung erforderlich.

2

Bei der Festsetzung des Streitwerts ist auf das wirtschaftliche Interesse der Partei am Erfolg des Rechtsmittels abzustellen; maßgeblich sind § 3 ZPO sowie §§ 47, 48 Abs. 1 GKG.

3

Eine von der Partei selbst im Verfahren zur Begründung des Rechtsmittels behauptete Wertgröße begründet regelmäßig die Grundlage der Wertfestsetzung; die Partei kann den Vortrag nicht ohne weiteres zu ihrem Prozessvorteil ändern.

4

Eine nachträgliche Herabsetzung des Streitwerts setzt das Vorbringen neuer, entscheidungserheblicher Umstände voraus; Festsetzungen in anderen Verfahren sind für die Wertbemessung im konkreten Rechtsstreit regelmäßig ohne Einfluss.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 25. Februar 2026, Az: II ZR 76/25

vorgehend OLG München, 2. Mai 2025, Az: 36 U 3030/24e

vorgehend LG München I, 30. Juli 2024, Az: 47 O 7097/22

Tenor

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 25. Februar 2026 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Gegenvorstellung gegen die Wertfestsetzung im vorbezeichneten Beschluss in Höhe von 25.000 € für das Beschwerdeverfahren bleibt ohne Erfolg.

2

1. Sie ist statthaft, da der Streitwert nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte. In entsprechender Anwendung der § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 78 Abs. 3 ZPO bedarf es insoweit auch nicht der Mitwirkung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2026 - VIII ZB 17/25, juris Rn. 4; Beschluss vom 9. Juli 2025 - V ZR 163/24, NJW-RR 2025, 1479 Rn. 2).

3

2. In der Sache ist die Gegenvorstellung unbegründet und gibt keinen Anlass, den Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wie vom Kläger gewünscht auf 15.000 € herabzusetzen.

4

Die Festsetzung des Werts beruht auf § 3 ZPO, §§ 47, 48 Abs. 1 GKG und richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an dem Erfolg seiner Nichtzulassungsbeschwerde und damit der Verfolgung seiner Klage. Das Berufungsgericht hat dieses Interesse mit 25.000 € bewertet. Einen Wert in mindestens dieser Höhe hat der Kläger selbst zur Begründung der Zulässigkeit seiner Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht. Er hat sich gegen die Wirksamkeit des Zustimmungsbeschlusses zum Verkauf eines Grundstücks in Höhe von ca. 25 Mio. € gewandt. Davon ausgehend hat der Bundesgerichtshof den Wert des Interesses des Klägers mit 25.000 € bemessen. Abgesehen davon, dass der Rechtsmittelführer seinen Vortrag zum Wert nicht einfach auswechseln kann, weil es für ihn in der jeweiligen Prozesssituation gerade günstiger ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2019 - III ZR 14/19, juris Rn. 5; Beschluss vom 2. Dezember 2021 - III ZR 62/21, juris Rn. 5 mwN), werden mit der Gegenvorstellung keine neuen Umstände mitgeteilt, die eine anderweitige Festsetzung rechtfertigen. Die Wertfestsetzung in anderen Verfahren auf der Grundlage des dortigen Parteivortrags hat keinen Einfluss auf die in diesem Rechtsstreit vorgenommene Wertfestsetzung.

WöstmannGrünebergAdams
BernauSander
Gegenvorstellung gegen Streitwertfestsetzung von 25.000 € in Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen — Themis