Treffer
BGH Beschluss

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision – Geschäftsleiterhaftung im Konzern

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Zivilsenat
Aktenzeichen
II ZR 246/08
Datum
21.06.2010
Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Beklagten rügten die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil in einer Streitigkeit über Geschäftsleiterhaftung und Zahlungen nach Insolvenzanreife. Das Revisionsgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen, weil keiner der in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Verfahrensrügen wurden geprüft und als nicht durchgreifend bewertet. Von einer näheren Begründung wurde gemäß § 544 Abs. 4 ZPO abgesehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision darf nur zugelassen werden, wenn einer der in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Gründe (grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung) vorliegt.

2

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht keinen der in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe erkennt.

3

Verfahrensrügen rechtfertigen die Zulassung der Revision nur, wenn sie als durchgreifend erscheinen und das Revisionsgericht von ihrer Tragweite überzeugt ist.

4

Das Revisionsgericht kann gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung absehen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision offensichtlich nicht gegeben sind.

5

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die unterliegende Partei gemäß § 97 ZPO zu tragen.

Relevante Normen
§ 64 GmbHG§ 130a Abs 2 HGB§ 130a Abs 3 HGB§ 177a HGB§ 41 ZPO§ 42 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 15. Oktober 2008, Az: 7 U 4972/07, Urteil

vorgehend LG München I, 14. September 2007, Az: 14 HK O 1877/07, Urteil

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Oktober 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 9.305.958,05 €

Goette Strohn Caliebe

Reichart Drescher

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