Treffer
BGH Beschluss

Kostenentscheidung nach §91a ZPO bei außergerichtlichem Vergleich nicht veranlasst

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Zivilsenat
Aktenzeichen
II ZR 14/16
Datum
10.01.2017
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2017:100117BIIZR14.16.0
Quelle
Die Parteien erklärten den Rechtsstreit nach einem außergerichtlichen Vergleich für erledigt und vereinbarten, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Der Beschwerdeführer beantragte eine gerichtliche Kostenentscheidung. Der BGH hält eine Kostenentscheidung nach §91a Abs.1 ZPO für entbehrlich, weil eine Parteivereinbarung über die Kostentragung (§98 ZPO) den Kostenstreit beseitigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine gerichtliche Kostenentscheidung nach §91a Abs.1 ZPO kommt nur in Betracht, wenn eine gerichtliche Entscheidung zur Beendigung eines noch bestehenden Kostenstreits erforderlich ist.

2

Eine Parteivereinbarung über die Kostentragung nach §98 ZPO beseitigt den Kostenstreit und schließt eine Kostenentscheidung nach §91a Abs.1 ZPO aus, auch wenn der Vergleich außergerichtlich geschlossen wurde.

3

Die Übereinstimmende Erledigterklärung des Rechtsstreits im Sinne einer im Vergleich getroffenen Kostenregelung begründet keinen Anspruch auf eine gesonderte gerichtliche Kostenentscheidung.

4

Die Einordnung der Kostentragung in einem Vergleich ist für das gerichtliche Verfahren verbindlich; fehlt dadurch ein Kostenstreit, ist eine gerichtliche Entscheidung nicht zu treffen.

Relevante Normen
§ 91a Abs 1 ZPO§ 98 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Rostock, 6. Januar 2016, Az: 1 U 161/12

vorgehend LG Stralsund, 2. November 2012, Az: 4 O 287/10

Tenor

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens:119.700 € (112.500 € + 7.200 €)

Gründe

I.

1

Die Parteien haben nach einem außergerichtlichen Vergleich den Rechtsstreit entsprechend einer im Vergleich getroffenen Verpflichtung übereinstimmend für erledigt erklärt und im Vergleich vereinbart, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden sollen. Der Beschwerdeführer hat um eine entsprechende Kostenentscheidung gebeten.

II.

2

Eine Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO ist nicht zu treffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO kein Raum, wenn die Parteien in einem - auch außergerichtlichen - Vergleich die Kostentragungspflicht geregelt haben (BGH, Beschluss vom 14. Juli 1969 - X ZR 40/65, WM 1969, 1298, 1299; Beschluss vom 26. Juni 2003 - III ZB 57/02, BGHReport 2003, 1046). Der Erlass einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO setzt voraus, dass eine gerichtliche Entscheidung zur Beendigung des Kostenstreits nötig ist. Ergibt aber eine nach § 98 ZPO maßgebende Parteivereinbarung, wer die Kosten des Rechtsstreits trägt, so besteht kein Kostenstreit, der vom Gericht noch zu entscheiden wäre.

3

Die Parteien haben eine solche Parteivereinbarung über die Kostentragung getroffen. Sie haben in ihrem außergerichtlichen Vergleich vereinbart, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden sollen.

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