Festsetzung eines Teilstreitwerts bei aussichtsloser Beschwerde zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- II ZR 134/09
- Datum
- 22.02.2012
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung eines Teilstreitwerts kann abgelehnt werden, wenn die Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren völlig aussichtslos ist.
Ein Antrag auf Festsetzung eines Teilstreitwerts ist unabhängig von seiner Rechtzeitigkeit zurückzuweisen, wenn die Prozessführung mutwillig oder offensichtlich aussichtslos ist.
Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit der Prozessführung rechtfertigt die Zurückweisung eines kostenbestimmenden Antrags zur Vermeidung unbilliger Verfahrenskosten.
Die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender Zulassungsgründe spricht für das Fehlen von Erfolgsaussichten in nachfolgenden Rechtsbehelfen und kann bei der Entscheidung über kostenrechtliche Anträge berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 30. April 2009, Az: 5 U 100/08
vorgehend LG Flensburg, 18. Juni 2008, Az: 6 O 78/04
Tenor
Der Antrag des Klägers, seine Verpflichtung zur Zahlung der Gerichtskosten nach einem Teil des Streitwerts zu bestimmen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag auf Festsetzung eines Teilstreitwerts ist unabhängig davon, ob er rechtzeitig gestellt ist (§ 247 Abs. 3 Satz 2 AktG), zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren aussichtslos war. Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Prozessführung völlig mutwillig oder aussichtslos ist (BGH, Beschluss vom 4. Juli 1991 - II ZR 249/90, ZIP 1991, 1581). Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Senat hat die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 5. April 2011 zurückgewiesen, weil kein Zulassungsgrund bestand.
| Bergmann | Reichart | Born | |||
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