Streitwertbemessung: Höchstgrenze bei Zusammenrechnung von Klage- und Widerklagewerten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- II ZR 130/08
- Datum
- 06.04.2010
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bei der Streitwertbemessung zusammenzurechnenden Werte nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG bleiben durch die in § 39 Abs. 2 GKG normierte Höchstgrenze von 30 Millionen Euro begrenzt.
Werden in einem Verfahren Klage- und Widerklageforderungen, die nicht denselben Gegenstand betreffen, zusammengerechnet, findet die Zusammenrechnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG statt; eine gesonderte Festsetzung der Höchstgrenze für jede Seite ist nicht geboten.
Sind die Werte mehrerer Streitgegenstände gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen, beträgt der Gesamtstreitwert insgesamt höchstens 30 Millionen Euro (§ 39 Abs. 2 GKG).
Ein Antrag, für mehrere in einem Verfahren zusammenzurechnende Streitwerte jeweils getrennt die Höchstgrenze des § 39 Abs. 2 GKG festzusetzen, ist unbegründet, da die gesetzliche Deckelung den Gesamtstreitwert begrenzt.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Karlsruhe, 13. März 2008, Az: 8 U 60/07
vorgehend LG Karlsruhe, 16. Februar 2007, Az: 13 O 17/06 KfH I
Tenor
Der Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdegegner, den Streitwert für Klage und Widerklage jeweils auf 30 Mio. € festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Streitwert beträgt - wie festgesetzt - 30 Millionen Euro (§ 39 Abs. 2 GKG). Auch wenn die Werte von in einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachten Ansprüchen, die in einem Prozess verhandelt werden und nicht denselben Gegenstand betreffen, zusammengerechnet werden (§ 45 Abs. 1 Satz 1 GKG), bleibt es bei diesem Höchstwert. Wenn in einem Verfahren die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammenzurechnen sind (§ 39 Abs. 1 GKG), beträgt der Streitwert insgesamt höchstens 30 Millionen Euro (§ 39 Abs. 2 GKG).
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