Revision nach § 552a ZPO zurückgewiesen mangels Zulassungsgründen und Aussichtslosigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- II ZR 129/24
- Datum
- 03.03.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:030326BIIZR129.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 552a ZPO kann das Revisionsgericht die Revision ohne gesonderte Zulassungsentscheidung zurückweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung fehlen und die Revision offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Fehlen die Zulassungsgründe für die Revision, kann das Rechtsmittel ohne förmliche Zulassungsentscheidung abgewehrt werden; eine bloße Einlegung reicht in solchen Fällen nicht aus, die Zulassungsvoraussetzungen zu ersetzen.
Wird die Revision zurückgewiesen, trägt der Unterliegende die Kosten des Revisionsverfahrens; die Kostenentscheidung richtet sich nach dem Ausgang des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 10. Dezember 2025, Az: II ZR 129/24, Beschluss
vorgehend OLG Bamberg, 23. Oktober 2024, Az: 8 U 4/24 e
vorgehend LG Schweinfurt, 17. Januar 2024, Az: 24 O 433/23
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23. Oktober 2024 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO). Zur näheren Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 10. Dezember 2025 verwiesen.
Born Wöstmann Bernau
Sander Adams