Bestellung zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin und Umdeutung einer Rechtsbeschwerde in Beitritt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- II ZB 21/22
- Datum
- 01.02.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:010223BIIZB21.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung einer Partei zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin richtet sich nach § 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG und kann zur ordnungsgemäßen Durchführung des Musterverfahrens erfolgen.
Wird von der Musterklägerin Rechtsbeschwerde eingelegt, ist die eigenständige Rechtsbeschwerde einer Beigeladenen unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG in einen Beitritt umzudeuten.
Die eigenständige Rechtsbeschwerde der Beigeladenen bleibt unberücksichtigt, sofern ihre Belange durch die Rechtsbeschwerde der Musterklägerin erfasst werden und ein gesondertes Verfahren nicht erforderlich ist.
Die Umdeutung einer Rechtsbeschwerde in einen Beitritt dient der einheitlichen Verfahrensführung und der effizienten Behandlung der konzernierten Rechtsbegehren im Musterverfahren.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Celle, 30. September 2022, Az: 13 Kap 1/16, Beschluss
vorgehend LG Hannover, 13. April 2016, Az: 18 OH 2/16
nachgehend BGH, 27. Juni 2023, Az: II ZB 21/22, Beschluss
Tenor
Die Musterbeklagte zu 1 wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestellt. Im Hinblick auf die von der Musterklägerin eingelegte Rechtsbeschwerde ist die Rechtsbeschwerde der Beigeladenen als solche nicht mehr zu berücksichtigen und in einen Beitritt gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG umzudeuten (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – II ZB 31/14, ZIP 2021, 346 Rn. 31, 42).
Born B. Grüneberg V. Sander von Selle Adams