Treffer
BGH Beschluss

Bestimmung der Musterrechtsbeschwerdeführerin und -gegnerin nach KapMuG

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Zivilsenat
Aktenzeichen
II ZB 14/22
Datum
10.10.2022
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:101022BIIZB14.22.0
Quelle
Der BGH bestimmt im Beschluss die Musterbeklagte zu 1 als Musterrechtsbeschwerdeführerin für die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten und die Musterklägerin als Musterrechtsbeschwerdegegnerin. Streitgegenstand ist die Zuordnung der Musterparteien für Rechtsbeschwerden in einem KapMuG-Verfahren. Die Bestimmung stützt sich auf die Vorschriften des KapMuG (§ 21 Abs. 4, § 13 Abs. 2, § 9 Abs. 2). Im Tenor werden keine weitergehenden Begründungen mitgeteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

In Verfahren nach dem KapMuG bestimmt das Gericht, welche Musterparteien als Musterrechtsbeschwerdeführerin beziehungsweise Musterrechtsbeschwerdegegnerin auftreten.

2

Die Befugnis zur Benennung von Musterrechtsbeschwerdeführern und -gegnern ergibt sich aus den Regelungen des KapMuG, insbesondere § 21 in Verbindung mit § 13 und § 9.

3

Die Zuordnung einer Musterpartei als Rechtsbeschwerdeführerin oder -gegnerin richtet sich nach dem Verhältnis, für welche Seite die Rechtsbeschwerde geltend gemacht bzw. angefochten wird.

Vorinstanzen

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 3. Mai 2022, Az: 2 Kap 1/21

nachgehend BGH, 22. September 2023, Az: II ZB 14/22, Beschluss

nachgehend BGH, 27. Februar 2024, Az: II ZB 14/22, Beschluss

nachgehend BGH, 6. Juni 2024, Az: II ZB 14/22, Beschluss

Tenor

Die Musterbeklagte zu 1 wird hinsichtlich der Rechtsbeschwerden auf Seiten der Musterbeklagten zur Musterrechtsbeschwerdeführerin (entsprechend § 21 Abs. 4, § 13 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 KapMuG) und hinsichtlich der Rechtsbeschwerde der Musterklägerin zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG).

Born B. Grüneberg V. Sander von Selle Adams

Bestimmung der Musterrechtsbeschwerdeführerin und -gegnerin nach KapMuG — Themis