Bestimmung der Musterrechtsbeschwerdeführerin und -gegnerin nach KapMuG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- II ZB 14/22
- Datum
- 10.10.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:101022BIIZB14.22.0
Abstrakte Rechtssätze
In Verfahren nach dem KapMuG bestimmt das Gericht, welche Musterparteien als Musterrechtsbeschwerdeführerin beziehungsweise Musterrechtsbeschwerdegegnerin auftreten.
Die Befugnis zur Benennung von Musterrechtsbeschwerdeführern und -gegnern ergibt sich aus den Regelungen des KapMuG, insbesondere § 21 in Verbindung mit § 13 und § 9.
Die Zuordnung einer Musterpartei als Rechtsbeschwerdeführerin oder -gegnerin richtet sich nach dem Verhältnis, für welche Seite die Rechtsbeschwerde geltend gemacht bzw. angefochten wird.
Vorinstanzen
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 3. Mai 2022, Az: 2 Kap 1/21
nachgehend BGH, 22. September 2023, Az: II ZB 14/22, Beschluss
nachgehend BGH, 27. Februar 2024, Az: II ZB 14/22, Beschluss
nachgehend BGH, 6. Juni 2024, Az: II ZB 14/22, Beschluss
Tenor
Die Musterbeklagte zu 1 wird hinsichtlich der Rechtsbeschwerden auf Seiten der Musterbeklagten zur Musterrechtsbeschwerdeführerin (entsprechend § 21 Abs. 4, § 13 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 KapMuG) und hinsichtlich der Rechtsbeschwerde der Musterklägerin zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG).
Born B. Grüneberg V. Sander von Selle Adams