Befangenheitsantrag verworfen – Verfahren beendet, Antrag unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- II ZA 3/23
- Datum
- 21.11.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:211124BIIZA3.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Ein Befangenheitsantrag ist unzulässig, wenn das zugrundeliegende Verfahren bereits beendet ist.
Ein Prozesskostenhilfeprüfverfahren gilt als beendet, wenn der PKH-Antrag endgültig zurückgewiesen wurde und die Akten nach längerer Untätigkeit des Antragstellers weggelegt wurden.
Ist ein Befangenheitsantrag offensichtlich unzulässig, kann das Gericht in regulärer Besetzung auch mit Mitwirkung der abgelehnten Richter über den Antrag entscheiden.
Die Unzulässigkeit eines Befangenheitsantrags ergibt sich aus dem Fehlen eines fortbestehenden Verfahrensinteresses am Fortgang oder an der Wiederaufnahme des Verfahrens.
Tenor
Der Befangenheitsantrag des Antragstellers vom 20. Oktober 2024 gegen den Vorsitzenden Richter Born, den Richter Wöstmann, den Richter Dr. Bernau, den Richter Dr. von Selle und die Richterin Dr. Fischer wird als unzulässig verworfen.
Ein Befangenheitsantrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn das Verfahren beendet ist (BVerwG, MDR 1970, 442; Buchholz 310 § 43 VwGO Nr 103). Das Prozesskostenhilfeprüfverfahren ist hier beendet, nachdem der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 22. Januar 2024 zurückgewiesen wurde und die Akten weggelegt wurden, weil der Antragsteller mehr als sechs Monate darauf nicht reagiert hat. Der Senat kann in der regulären Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über den Befangenheitsantrag entscheiden, weil er eindeutig unzulässig ist (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2023 – I ZB 10/23 –, juris Rn. 4 mwN).
Born Wöstmann Bernau
von Selle C. Fischer