Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision: Prüfpflicht des Aufsichtsrats der KGaA
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- III ZR 77/23
- Datum
- 21.12.2023
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:211223BIIIZR77.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Der Aufsichtsrat einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist verpflichtet, den Jahresabschluss zu überprüfen; dies folgt aus §278 Abs. 3 i.V.m. §111 Abs. 1 und 2 AktG.
Ein vom Berufungsgericht begangener Rechtsfehler rechtfertigt die Zulassung der Revision nur, wenn er für die Entscheidung tragend ist oder die Voraussetzungen des §543 Abs. 2 ZPO (grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts, Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung) erfüllt sind.
Die Haftung nach §826 BGB setzt vorsätzlich sittenwidriges Verhalten sowie die hierfür erforderlichen subjektiven Voraussetzungen voraus; sind diese subjektiven Elemente nicht gegeben, ist die Haftung zu verneinen.
Bei der Prüfung der Zulassung der Revision sind etwaige alternative, nichtrechtsfehlerhafte Entscheidungsgründe der Vorinstanz zu berücksichtigen; ein nicht tragender Rechtsfehler allein begründet keinen Zulassungsgrund.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Dresden, 30. März 2023, Az: 5 U 2463/22
vorgehend LG Dresden, 10. November 2022, Az: 9 O 1392/22
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. März 2023 - 5 U 2463/22 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zwar ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Aufsichtsrat einer Kommanditgesellschaft auf Aktien obliege nicht die Pflicht, den Jahresabschluss zu überprüfen, rechtsfehlerhaft (vgl. § 278 Abs. 3 iVm § 111 Abs. 1 und 2 AktG; Verse in Lutter/Krieger/Verse, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 7. Aufl. Rn. 1309; MüKoAktG/Hennrichs/Pöschke, 5. Aufl., § 171 Rn. 30). Darauf beruht die Entscheidung jedoch nicht tragend, denn das Berufungsgericht hat darüber hinaus auch die subjektiven Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten nach § 826 BGB verneint, ohne dass insoweit ein Zulassungsgrund ersichtlich ist. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 32.500 €
Herrmann Reiter Arend Böttcher Herr