Europarechtliche Staatshaftung wegen unterschiedlicher Umsatzsteuerbefreiung für Spielhallen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- III ZR 53/12
- Datum
- 26.07.2012
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO ist nicht gegeben, wenn die Berufungsentscheidung trägt, weil kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht festgestellt wird.
Ein staatshaftungsbegründender Verstoß gegen Unionsrecht setzt einen hinreichend qualifizierten (sufficiently serious) Verstoß der Mitgliedstaaten gegen eine Richtlinie voraus.
Die unterschiedliche steuerliche Behandlung öffentlicher Spielbanken und privater Spielhallen begründet nicht bereits kraft ihrer Existenz ohne weitere Umstände einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen die Sechste Richtlinie 77/388/EWG.
Vorentscheidungen zu gleichgelagerten Fragen, in denen bereits das Fehlen eines qualifizierten Verstoßes festgestellt wurde, können die Notwendigkeit einer weiteren revisionsgerichtlichen Entscheidung ausschließen.
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 13. Dezember 2011, Az: 9 U 238/10
vorgehend LG Berlin, 6. August 2010, Az: 23 O 26/10
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. Dezember 2011 - 9 U 238/10 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin zu 1 zu 64 % und der Kläger zu 2 zu 36 % zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 291.325,91 € festgesetzt.
Gründe
Ein Revisionszulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) besteht nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Klageabweisung wird jedenfalls durch die Erwägung des Berufungsgerichts getragen, der Beklagten falle ein qualifizierter Verstoß gegen europäisches Recht nicht zur Last.
Insoweit hat der Senat in einem gleichgelagerten Fall durch seinen Beschluss vom 26. April 2012 (III ZR 215/11, juris) bereits entschieden, dass die Beklagte durch die Regelung in § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 1980 nicht in einer einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch begründenden hinreichend qualifizierten Weise gegen Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG verstoßen hat, indem sie die öffentlichen Spielbanken hinsichtlich der aus dem Betrieb von Geldspielautomaten erzielten Umsätze von der Entrichtung der Umsatzsteuer befreit hat, die Betreiber privater Spielhallen jedoch nicht (aaO Rn. 14 ff).
Damit ist diese auch im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Frage bereits - zum Nachteil der Kläger - geklärt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
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