Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (fehlende grundsätzliche Bedeutung)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- III ZR 14/23
- Datum
- 25.01.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:250124BIIIZR14.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 ZPO ist zurückzuweisen, wenn weder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
Eine dem EuGH ggf. vorzulegende Vorabentscheidungsfrage ist nur dann entscheidungserheblich, wenn sie das Vorliegen entscheidungserheblicher materieller Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs beeinflussen kann.
Fehlt es an dem für eine Haftung erforderlichen Verschulden handelnder Amtsträger, bleibt die Überprüfung durch den EuGH entbehrlich, da die nationale Entscheidung in diesem Fall nicht vom Ausgang der unionsrechtlichen Auslegungsfrage abhängt.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen, wenn die Beschwerde zurückgewiesen wird.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 1. Dezember 2022, Az: 1 U 2349/22
vorgehend LG München I, 6. April 2022, Az: 15 O 12647/19
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 1. Zivilsenat - vom 1. Dezember 2022 - 1 U 2349/22 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene, ihrer Ansicht nach dem Gerichtshof der Europäischen Union gegebenenfalls vorzulegende Rechtsfrage ist nicht entscheidungserheblich, weil es aufgrund der Ausführungen unter II 1 des angefochtenen Urteils des Berufungsgerichts jedenfalls am Verschulden der für den Beklagten tätigen Beamten fehlt (vgl. zB Senat, Beschlüsse vom 16. September 2021 - III ZR 52/21, juris Rn. 2 und vom 3. November 2022 - III ZR 308/20, juris Rn. 2).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 41.951,61 €
Herrmann Reiter Kessen Herr Liepin