Rechtsbeschwerde gegen Zustellungsablehnung mangels Postulationsfähigkeit verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- III ZB 90/24
- Datum
- 28.11.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:281124BIIIZB90.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss ist nur statthaft, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht oder der angefochtene Beschluss ihre Zulassung anordnet (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Möglichkeit, mit der Rechtsbeschwerde geltend zu machen, das vorinstanzliche Gericht habe die Rechtsbeschwerde zulassen müssen, begründet die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht.
Rechtsmittel vor dem Bundesgerichtshof dürfen nur durch einen beim BGH postulationsfähigen Rechtsanwalt eingelegt werden; fehlt diese Vertretung, ist das Rechtsmittel unzulässig (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Eine Eingabe, die mangels Kostenvorschuss und ohne anwaltliche Vertretung abgewiesen wird, begründet für sich genommen keine Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Statthaftigkeit nicht vorliegen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 23. Oktober 2024, Az: 6 W 60/24
vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 18. September 2024, Az: 5 O 2358/24
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg - 6. Zivilsenat - vom 23. Oktober 2024 - 6 W 60/24 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 1.000 €
Gründe
Die Kläger nehmen den Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch. Das Landgericht hat die Zustellung der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Kläger (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO), die überdies den erforderlichen Kostenvorschuss nicht eingezahlt haben, abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht ist erfolglos geblieben. Der Senat legt die Eingabe der Kläger gegen den angefochtenen Beschluss als Rechtsbeschwerde - das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel - aus. Eine Rechtsbeschwerde ist vorliegend jedoch nicht statthaft, weil sie entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt oder in dem angefochtenen Beschluss zugelassen sein muss (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beides ist nicht der Fall. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (zB BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f). Das Rechtsmittel ist zudem unzulässig, weil die Kläger sich nicht durch einen beim Bundesgerichtshof postulationsfähigen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) haben vertreten lassen.
Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache können die Kläger nicht mehr rechnen.
| Remmert | |
| Böttcher |