Bestimmung von Musterrechtsbeschwerdeführer und -gegner nach KapMuG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- III ZB 7/25
- Datum
- 26.03.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:260326BIIIZB7.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Nach §21 Abs.2 KapMuG bestimmt sich der Musterrechtsbeschwerdeführer nach dem Prioritätsprinzip; unter den Beigeladenen wird derjenige zum Musterrechtsbeschwerdeführer, der zuerst Rechtsbeschwerde einlegt.
Die Bestimmung des Musterrechtsbeschwerdegegners erfolgt nach §21 Abs.1 Satz 2 KapMuG nach billigem Ermessen.
Bei der Ausübung des billigen Ermessens sind die Vorgaben des §9 Abs.2 KapMuG maßgeblich, insbesondere Eignung zur Verfahrensführung, eine mögliche Einigung der Beklagten und die Höhe drohender Anspruchsverpflichtungen.
Eine vorangegangene richterliche Verfügung mit Hinweis auf die beabsichtigte Entscheidung und das Ausbleiben von Einwänden stärkt die Wahl des bezeichneten Rechtsbeschwerdegegners.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerisches Oberstes Landesgericht, 28. Februar 2025, Az: 101 Kap 1/22, Entscheidung
vorgehend LG München I, 14. März 2022, Az: 3 OH 2767/22
Tenor
Der Beigeladene R. A. wird zum Musterrechtsbeschwerdeführer bestimmt.
Die Musterbeklagte zu 2. wird zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.
Gründe
Der Beigeladene R. A. ist zum Musterrechtsbeschwerdeführer zu bestimmen. Nach dem in § 21 Abs. 2 KapMuG 2012 verankerten Prioritätsprinzip wird, sofern nicht der Musterkläger, sondern einer der Beigeladenen Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid eingelegt hat, derjenige Beigeladene zum Musterrechtsbeschwerdeführer bestimmt, welcher als erster das Rechtsmittel eingelegt hat. Der Musterkläger hat keine Rechtsbeschwerde eingelegt, der Beigeladene R. A. hat bereits am 12. März 2025 und damit früher als die anderen Beigeladenen Rechtsbeschwerde eingelegt.
Zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin wird die Musterbeklagte zu 2., die E. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, bestimmt. Die Bestimmung des Rechtsbeschwerdegegners richtet sich auch bei einer Rechtsbeschwerde, die von einem oder mehreren der Beigeladenen eingelegt worden ist, nach § 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG 2012 und hat daher nach billigem Ermessen zu erfolgen (Reuschle in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 21 KapMuG Rn. 11). Zur Ausübung des billigen Ermessens sind die Vorgaben des § 9 Abs. 2 KapMuG heranzuziehen (BeckOGK/Winter/Thürk, KapMuG 2012, Stand: 15.6.2025, § 21 Rn. 12). Berücksichtigt wird gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 KapMuG 2012, ob der Musterbeklagte geeignet ist, das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Musterbeklagten, die von den mit der Rechtsbeschwerde verfolgten Feststellungszielen betroffen sind, angemessen zu führen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KapMuG 2012), ob sich die Musterbeklagten auf einen von ihnen als Rechtsbeschwerdegegner geeinigt haben (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KapMuG 2012) sowie die Höhe der drohenden Anspruchsverpflichtung der einzelnen Musterbeklagten, wenn sie von den Feststellungszielen unterschiedlich betroffen sind (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KapMuG 2012).
Nach diesen Maßstäben war die Musterbeklagte zu 2. zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin zu bestimmen. Insbesondere ist sie in besonderem Maße geeignet, das Verfahren zu führen: Auf Seiten der Musterbeklagten haben nur die Musterbeklagten zu 2. bis 4., 9. und 11. angezeigt, sich gegen die Rechtsbeschwerde verteidigen zu wollen. Die Musterbeklagten zu 3., 4., 9. und 11. werden aufgrund ihrer Tätigkeit für die Musterbeklagte zu 2. in Anspruch genommen. Der Senat hat durch Verfügung des Vorsitzenden vom 25. September 2025 darauf hingewiesen zu beabsichtigen, in dieser Weise zu entscheiden. Hiergegen sind keine Einwände erhoben worden.
| Remmert | |
| Kessen |