Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerde in Amtshaftungsklage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- III ZB 10/26
- Datum
- 30.04.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:300426BIIIZB10.26.0
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht hat (§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Eine Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn sie im Gesetz ausdrücklich bestimmt oder in dem angefochtenen Beschluss zugelassen ist (§ 574 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Mit der Rechtsbeschwerde kann nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen; fehlende Statthaftigkeit schließt das Rechtsmittel aus.
Eine als anderes Rechtsmittel bezeichnete Eingabe kann vom Gericht nach ihrem wirklichen Inhalt als Gesuch um das tatsächlich in Betracht kommende Rechtsmittel ausgelegt werden; daraus folgt jedoch keine PKH-Bewilligung, wenn Erfolgsaussichten fehlen oder das Rechtsmittel nicht statthaft ist.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Bamberg, 20. Februar 2026, Az: 4 W 39/25 e
vorgehend LG Würzburg, 6. Mai 2025, Az: 21 O 408/25 Öff
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - 4. Zivilsenat - vom 20. Februar 2026 - 4 W 39/25 e - wird abgelehnt.
Gründe
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine gegen den Beklagten gerichtete Amtshaftungsklage. Damit hatte er in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der Senat legt die Eingabe des Antragstellers vom 21. März 2026, mit der er "Nichtzulassungsbeschwerde" gegen den im Tenor genannten Beschluss des Oberlandesgerichts einlegen will, als Prozesskostenhilfegesuch für eine Rechtsbeschwerde - das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel - aus. Prozesskostenhilfe kann jedoch nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Daran fehlt es hier.
Eine Rechtsbeschwerde ist vorliegend nicht statthaft, weil sie entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt oder in dem angefochtenen Beschluss zugelassen sein muss (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beides ist nicht der Fall. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (zB BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen in dem Schreiben der Rechtspflegerin vom 25. März 2026 Bezug genommen werden.
| Herrmann | |
| Böttcher |