Treffer
BGH Beschluss

Abgabe an das Bundesarbeitsgericht bei Entschädigungsklage wegen Verfahrensverzögerung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Zivilsenat
Aktenzeichen
III ZA 15/17
Datum
24.08.2017
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2017:240817BIIIZA15.17.0
Quelle
Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage wegen überlanger Dauer eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht. Das Gericht stellte fest, dass bei Entschädigungsansprüchen wegen Verzögerung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens auf Bundesebene das Bundesarbeitsgericht zuständig ist. Es gab das Verfahren nach Anhörung der Antragstellerin an das BAG ab. Grundlage ist die Vorrückwirkung des § 9 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 201 Abs. 1 GVG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Geltendmachung einer Entschädigung wegen Verzögerung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens auf Bundesebene ist das Bundesarbeitsgericht zuständig.

2

Das Bundesarbeitsgericht tritt gemäß § 9 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 201 Abs. 1 Satz 2 GVG an die Stelle des Bundesgerichtshofs für zuständigkeitsrechtliche Entscheidungen in solchen Fällen.

3

Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage ist nach Anhörung der Antragstellerin an das zuständige Gericht abzugeben.

4

Die Abgabe des Verfahrens an das Bundesarbeitsgericht erfolgt auch dann, wenn das ursprünglich beim BGH anhängige Revisionsverfahren Bezug zu arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten hat.

Relevante Normen
§ 198 GVG§ 201 Abs 1 S 2 GVG§ 9 Abs 2 S 2 ArbGG

Vorinstanzen

vorgehend BAG, 15. Dezember 2016, Az: 8 AZR 418/15, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 11. Februar 2015, Az: 5 Sa 33/14, Urteil

vorgehend ArbG Hamburg, 17. April 2014, Az: 5 Ca 411/13

Tenor

Das Verfahren wird nach Anhörung der Antragstellerin an das Bundesarbeitsgericht abgegeben.

Gründe

1

Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 27. Mai 2017, eingegangen beim Bundesgerichtshof am 30. Mai 2017, Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage nach §§ 198 ff GVG wegen überlanger Dauer eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht (8 AZR 418/15) beantragt.

2

Bei Geltendmachung einer Entschädigung wegen Verzögerung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens auf Bundesebene ist das Bundesarbeitsgericht zuständig. Dieses tritt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 201 Abs. 1 Satz 2 GVG an die Stelle des Bundesgerichtshofs (Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 9 ArbGG Rn. 3 f). Das Verfahren war deshalb nach Anhörung der Antragstellerin an das Bundesarbeitsgericht abzugeben.

HerrmannTombrinkReiter
SeitersRemmert
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