Abgabe an das Bundesarbeitsgericht bei Entschädigungsklage wegen Verfahrensverzögerung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- III ZA 15/17
- Datum
- 24.08.2017
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2017:240817BIIIZA15.17.0
Abstrakte Rechtssätze
Bei Geltendmachung einer Entschädigung wegen Verzögerung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens auf Bundesebene ist das Bundesarbeitsgericht zuständig.
Das Bundesarbeitsgericht tritt gemäß § 9 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 201 Abs. 1 Satz 2 GVG an die Stelle des Bundesgerichtshofs für zuständigkeitsrechtliche Entscheidungen in solchen Fällen.
Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage ist nach Anhörung der Antragstellerin an das zuständige Gericht abzugeben.
Die Abgabe des Verfahrens an das Bundesarbeitsgericht erfolgt auch dann, wenn das ursprünglich beim BGH anhängige Revisionsverfahren Bezug zu arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten hat.
Vorinstanzen
vorgehend BAG, 15. Dezember 2016, Az: 8 AZR 418/15, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 11. Februar 2015, Az: 5 Sa 33/14, Urteil
vorgehend ArbG Hamburg, 17. April 2014, Az: 5 Ca 411/13
Tenor
Das Verfahren wird nach Anhörung der Antragstellerin an das Bundesarbeitsgericht abgegeben.
Gründe
Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 27. Mai 2017, eingegangen beim Bundesgerichtshof am 30. Mai 2017, Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage nach §§ 198 ff GVG wegen überlanger Dauer eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht (8 AZR 418/15) beantragt.
Bei Geltendmachung einer Entschädigung wegen Verzögerung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens auf Bundesebene ist das Bundesarbeitsgericht zuständig. Dieses tritt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 201 Abs. 1 Satz 2 GVG an die Stelle des Bundesgerichtshofs (Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 9 ArbGG Rn. 3 f). Das Verfahren war deshalb nach Anhörung der Antragstellerin an das Bundesarbeitsgericht abzugeben.
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