Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nach § 90 EnWG bei Rücknahme
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Kartellsenat
- Aktenzeichen
- EnVZ 21/21
- Datum
- 25.06.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:250624BENVZ21.21.0
Abstrakte Rechtssätze
§ 90 EnWG sieht vor, dass die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens der unterlegenen Partei aufzuerlegen sind.
Die Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde führt dazu, dass der Zurücknehmende als unterlegene Partei gilt und zur Tragung der Kosten verpflichtet werden kann.
Eine Erstattung der zur zweckentsprechenden Erledigung notwendigen Auslagen eines Beteiligten ist nicht anzuordnen, wenn das Rechtsmittel vor dessen Beteiligung zurückgenommen wurde.
Das Gericht setzt den Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens fest; es kann dabei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts folgen.
Vorinstanzen
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 22. März 2021, Az: 53 Kart 17/20, Beschluss
Tenor
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf
2.715 €
festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerdeführerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Eine Anordnung der Erstattung der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur ist nicht veranlasst, da das Rechtsmittel vor deren Beteiligung am Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zurückgenommen wurde.
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf 2.715 € festgesetzt.
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