Beschwerderücknahme im EnWG-Verfahren: Einstellung und Kostenauferlegung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Kartellsenat
- Aktenzeichen
- EnVR 49/15
- Datum
- 08.11.2017
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2017:081117BENVR49.15.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme einer Beschwerde bewirkt, dass das Beschwerdeverfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist.
Bei Rücknahme der Beschwerde kann die zurücknehmende Partei als unterlegen gelten und die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen haben, insbesondere nach § 90 EnWG.
Das Gericht kann aus Billigkeitsgründen die Erstattung außergerichtlicher Auslagen anordnen, wenn die Rücknahme die Partei in die Rolle der Unterlegenen versetzt.
Das Beschwerdegericht kann den Wert des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens festsetzen und sich dabei an der Wertfestsetzung der Vorinstanz orientieren.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 23. September 2015, Az: VI-3 Kart 113/13 (V)
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. September 2015, Az. VI-3 Kart 113/13 ist wirkungslos.
2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.849.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde - im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin - zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN).
Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens waren gem. § 90 EnWG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Durch die Rücknahme ihrer Beschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdeführerin anzuordnen (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 2).
In Übereinstimmung mit der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts wird der Wert des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 5.849.000 € festgesetzt.
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