Rechtsbeschwerde zurückgenommen: Kostenverurteilung und Wertfestsetzung im EnWG-Verfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Kartellsenat
- Aktenzeichen
- EnVR 44/18
- Datum
- 12.11.2018
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2018:121118BENVR44.18.0
Abstrakte Rechtssätze
Bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde gilt die zurücknehmende Partei als unterlegen und ist nach § 90 EnWG zur Tragung der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens verpflichtet.
Eine Erstattungsanordnung für zur zweckentsprechenden Erledigung notwendige Auslagen des Beschwerdegegners ist nicht geboten, wenn die Rücknahme erfolgte, bevor der Gegner am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt war.
Endet das Verfahren, ohne dass Anträge des Rechtsmittelführers eingereicht wurden, bemisst sich der Gegenstandswert des Rechtsmittels nach der Beschwer, die sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt (§ 47 Abs. 1 Satz 2 GKG).
Die Rücknahme vor Antragstellung kann trotz eines höheren Gegenstandswerts nicht notwendigerweise zu Nachteilen für den Zurücknehmenden führen, weil zugleich der Gebührensatz nach dem Kostentarif (GKG-KV) sinken kann.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 22. März 2018, Az: VI-3 Kart 4/15 (V), Beschluss
Tenor
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.208.042 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerdeführerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihres Rechtsmittels hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Eine Anordnung der Erstattung der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen der Beschwerdegegnerin durch die Beschwerdeführerin ist nicht veranlasst, da das Rechtsmittel vor einer Beteiligung der Beschwerdegegnerin am Rechtsbeschwerdeverfahren zurückgenommen wurde.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nach der Beschwer zu bemessen, die sich aus dem angefochtenen Beschluss zu Lasten der Beschwerdeführerin ergibt. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich der Gegenstandswert zwar grundsätzlich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG ist aber die Beschwer maßgebend, wenn das Verfahren endet, ohne dass solche Anträge eingereicht werden. Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Dass die Beschwerdeführerin ihrem Vorbringen zufolge im Falle einer Fortsetzung des Rechtsbeschwerdeverfahrens nur einen Teil ihres Begehrens weiterverfolgen wollte, ist vor diesem Hintergrund unerheblich.
Der Beschwerdeführerin entstehen aus dem Umstand, dass sie die Rücknahme vor Antragstellung erklärt hat, im Ergebnis keine Nachteile. Zwar sind die Gerichtsgebühren nach einem höheren Gegenstandswert zu berechnen. Zugleich ermäßigt sich aber der Gebührensatz gemäß GKG-KV 1231 von 5,0 auf 1,0.
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