Einstellung nach Rücknahme: Beschwerde und Rechtsbeschwerde nicht anhängig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Kartellsenat
- Aktenzeichen
- EnVR 31/22
- Datum
- 21.11.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:211123BENVR31.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme einer Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist.
Durch die Rücknahme einer Beschwerde begibt sich die zurücknehmende Partei in die Lage der Unterlegenen, so dass die Gerichtskosten gemäß einschlägiger Vorschriften aufzuerlegen sind.
Die Erstattung außergerichtlicher Auslagen kann aus Billigkeitsgründen angeordnet werden, wenn die Beschwerde zurückgenommen wird und die zurücknehmende Partei damit als unterlegen gilt.
Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss der Vorinstanz ist bei Rücknahme der Beschwerde wirkungslos.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren richtet sich nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 16. März 2022, Az: VI-3 Kart 392/19 (V)
Tenor
Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. März 2022 - VI-3 Kart 392/19 (V) - ist wirkungslos.
Die Betroffene trägt die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 250.000 € festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts.
Gründe
Die Betroffene hat die Beschwerde im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschlüsse vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN).
Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens waren gemäß § 90 Satz 1 EnWG der Antragstellerin/Betroffenen aufzuerlegen. Durch die Rücknahme ihrer Beschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur anzuordnen (BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - EnVR 38/18, juris Rn. 2 mwN).
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.
| Kirchhoff | Picker | Kochendörfer | |||
| Roloff | Holzinger |