Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Senat für Anwaltssachen
- Aktenzeichen
- AnwZ(Brfg) 4/24
- Datum
- 03.09.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:030924BANWZ.BRFG.4.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 112c Abs. 1 BRAO in Verbindung mit § 152a VwGO ist nur zulässig, wenn sie binnen der in § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmten Frist von zwei Wochen erhoben wird.
Das Fristversäumnis führt zur Unzulässigkeit der Anhörungsrüge; eine außerhalb der gesetzlichen Frist eingereichte Rüge ist nicht mehr zulässig.
Für den Fristbeginn nach § 152a Abs. 2 VwGO ist die Zustellung der angefochtenen Entscheidung maßgeblich.
Wird die Anhörungsrüge als unzulässig verworfen, kann das Gericht dem Rechtsmittelührenden die Kosten des Verfahrens auferlegen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 23. Mai 2024, Az: AnwZ (Brfg) 4/24, Beschluss
vorgehend Anwaltsgerichtshof München, 27. Oktober 2023, Az: BayAGH I - 5 - 5/22, Beschluss
vorgehend Anwaltsgerichtshof München, 12. Oktober 2023, Az: BayAGH I - 5 - 5/22, Urteil
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers vom 31. Juli 2024 gegen den Senatsbeschluss vom 23. Mai 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die am 1. August 2024 eingegangene Anhörungsrüge nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO gegen den der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 1. Juli 2024 zugestellten Senatsbeschluss vom 23. Mai 2024 ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der in § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmten Frist von zwei Wochen erhoben worden ist.
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