Revision gegen Urteil wegen Amphetaminhandels verworfen – Strafzumessung als angemessen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 6 StR 79/24
- Datum
- 17.04.2024
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:170424B6STR79.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Revision prüft das Revisionsgericht die Angemessenheit der verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO; liegt die Strafe im rechtlich vertretbaren Rahmen, rechtfertigt dies die Zurückweisung der Revision.
Eine im Urteil enthaltene zweifelhafte oder bedenkliche Bewertung (z. B. die Charakterisierung einer nicht geringen Menge Amphetamin als ‚chemische Droge‘) begründet nur dann einen Aufhebungsgrund, wenn sie entscheidungserhebliche Rechtsfehler in der Strafzumessung verursacht.
Die Unterlassung, im Urteil mit Blick auf eine Bewährung den Widerruf anzudrohen, kann als strafmildernder Umstand berücksichtigt werden und die Angemessenheit der Strafe stützen.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Unterliegenden aufzuerlegen, wenn die Revision als unbegründet verworfen wird.
Vorinstanzen
vorgehend LG Stendal, 15. November 2023, Az: 501 KLs 17/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 15. November 2023 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Senat kann zwar nicht ausschließen, dass das Urteil auf der bedenklichen Erwägung beruht, der Handel mit einer nicht geringen Menge Amphetamin habe sich auf eine „chemische Droge“ bezogen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2023 – 6 StR 295/23 mwN). Die verhängte Freiheitsstrafe ist aber angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO, zumal das Landgericht in seine Überlegungen den drohenden Widerruf der Bewährung strafmildernd eingestellt und dadurch den Angeklagten begünstigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2021 – 2 StR 294/20 Rn. 23 ff.).
| Sander | Fritsche | Arnoldi | |||
| Tiemann | von Schmettau |