Treffer
BGH Beschluss

Anhörungsrüge gegen Zurückweisung der Revision wegen Gehörsverletzung zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
6. Strafsenat
Aktenzeichen
6 StR 75/23
Datum
08.08.2023
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:080823B6STR75.23.0
Quelle
Der Verurteilte erhob Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats, mit dem seine Revision als unbegründet verworfen wurde. Zentral war die Frage, ob das rechtliche Gehör (§ 356a StPO) verletzt wurde. Der BGH verneint dies: Es wurden keine ungehörten Tatsachen oder übergangenes entscheidungserhebliches Vorbringen verwertet. Allein die Nichtauffassung verteidigerischer Rechtsansichten begründet keine Gehörsverletzung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist nur begründet, wenn das Gericht entscheidungserhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Betroffene nicht gehört worden ist, oder wenn entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde.

2

Die bloße Abweichung des Gerichts von den Rechtsansichten der Verteidigung begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

3

Der Beschwerdeführer trägt die Darlegungslast dafür, welches konkrete entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen worden sein soll; pauschale Rügen genügen nicht.

4

Wird die Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen, kann das Gericht dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens auferlegen.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 27. Juni 2023, Az: 6 StR 75/23, Beschluss

vorgehend LG Saarbrücken, 28. Juli 2022, Az: 3 KLs 28/21

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 27. Juni 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 5. Oktober 2022 mit Beschluss vom 27. Juni 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 1. August 2023 hat der Verurteilte Anhörungsrüge erhoben.

2

Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es genügt nicht, dass der Senat den Rechtsansichten der Verteidigung im Ergebnis nicht gefolgt ist.

SanderTiemannvon Schmettau
FeilckeFritsche
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